Aufgrund des Erkenntnisses VwGH 29. 3. 2022, Ro 2020/15/0002, wurde die Abzugsfähigkeit ausländischer SV-Beiträge in Österreich mit der Höhe der österreichischen SV-Beiträge beschränkt. Diese Beschränkung wurde in den Lohnsteuerrichtlinien im Ende 2024 veröffentlichten Wartungserlass dahin gehend geändert, dass nun ausländische Pflichtbeiträge (wieder) in voller Höhe bei der Berechnung der österreichischen Steuer abzugsfähig sind. Nur bei Beiträgen zu einer privaten Krankenversicherung aufgrund Versicherungspflicht (in Deutschland kann man sich bei Überschreiten bestimmter Einkommensgrenzen eine private Krankenversicherung aussuchen, für welche der Arbeitgeber idR einen Zuschuss - in Höhe der gesetzlichen Pflichtbeiträge - leistet) ist die Abzugsfähigkeit mit den österreichischen Höchstbeiträgen in die gesetzliche Krankenversicherung beschränkt. Sollten die deutschen KrV-Beiträge jedoch in Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge aufgeteilt sein, kann der Pflichtbeitrag in voller Höhe abgezogen werden. ( Quelle: www.entsendung.at, News vom 28. 12. 2024)
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