In aller Kürze

Abzugsrecht des Dienstgebers

Bearbeiterin: Bettina Sabara

Der Dienstgeber hat als Beitragsschuldner die zu entrichtenden Beiträge zur Gänze einzuzahlen und ist daher berechtigt, den Versichertenanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen vom Entgelt abzuziehen. Dieses Recht muss bei sonstigem Verlust spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrages nächstfolgenden Entgeltzahlung ausgeübt werden. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Dienstgeber die Verzögerung nicht verschuldet hat. Auch bei unverschuldet verspäteter Entrichtung dürfen aber nicht mehr Beiträge abgezogen werden, als auf zwei Lohnzahlungszeiträume entfallen. Über die genaue Vorgehensweise, Sonderbeiträge, die 20-Prozent-Regel und weitere Sonderregeln informiert die ÖGK in ihrem aktuellen Newsletter. (Quelle: ÖGK-Newsletter für Dienstgeber 5/2021)

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Artikel-Nr.
ARD 6748/3/2021

14.05.2021
Heft 6748/2021