BGBl I 2023/86, ausgegeben am 20. 7. 2023
Bundesgesetz, mit dem Art V des Bundesgesetzes BGBl Nr 473/1992 geändert wird
Seit 1. 1. 2023 haben Angehörige der in § 1 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz aufgezählten Gesundheits- und Krankenpflegeberufe - gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegefachassistenz und Pflegeassistenz - unabhängig von der Beschäftigungsdauer ab jenem Kalenderjahr, in dem sie das 43. Lebensjahr vollenden, in jedem Kalenderjahr Anspruch auf eine bezahlte Entlastungswoche im Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit (höchstens aber 40 Stunden; § 3a des Art V des Bundesgesetzes BGBl 1992/473, siehe ausführlich in ARD 6830/14/2023).
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