In aller Kürze

Änderung der Forstassistenten-Ausbildungsverordnung

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Zur Tätigkeit als Forstassistent war bis vor Kurzem nur befähigt, wer neben den in § 105 Abs 1 Z 1 Forstgesetz 1975 genannten Ausbildungen das Studium "Forstwirtschaft" oder eine Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) sowie bestimmte ergänzende Lehrveranstaltungen absolviert hat. Den aktuellen Erfordernissen der Praxis gerecht werdend, wurde mit der Forstgesetz-Novelle BGBl I 2023/144 die gesetzliche Grundlage für einen zusätzlichen Ausbildungsweg für Absolventen eines anderen Bachelorstudiums als "Forstwirtschaft" zum Forstassistenten geschaffen. Mit der vorliegenden Änderung der Forstassistenten-Ausbildungsverordnung wurden nun die Detailregelungen für den neuen Ausbildungsweg zum Forstassistenten geschaffen, wenn die betreffende Person zunächst ein anderes Bachelorstudium als "Forstwirtschaft" und anschließend das Masterstudium "Alpine Naturgefahren/Wildbach- und Lawinenverbauung" absolviert hat. (BGBl II 2024/228)

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Artikel-Nr.
ARD 6914/1/2024

04.09.2024
Heft 6914/2024