Als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb sind Nebentätigkeiten zu verstehen, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung stehen. Wird bloß eine Be- und/oder Verarbeitung oder ein Almausschank betrieben, lag eine Unterordnung bislang vor, wenn die Einnahmen aus Be- und/oder Verarbeitung oder dem Almausschank € 45.000,- (einschließlich Umsatzsteuer) nicht überstiegen. Mit BGBl II 2024/406 wurde dieser Betrag nun ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025 auf € 55.000,- angehoben.
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