In aller Kürze

Änderung der Verordnung betreffend elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Seit 1. 1. 2023 muss ein begünstigter Rechtsträger iSd §§ 34 BAO ff für jeden Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer, dem er in einem Kalenderjahr ausschließlich pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt hat, diese mittels amtlichen Formulars dem Finanzamt jeweils bis Ende Februar des Folgejahres übermitteln (§ 3 Abs 1 Z 16c EStG 1988). Ebenso hat der Arbeitgeber bei Auszahlung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit von unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die ihren Mittelpunkt der Tätigkeit für mehr als 6 Monate im Kalenderjahr in Österreich haben, bis Ende Februar des Folgejahres dem Finanzamt eine Lohnbescheinigung zu übermitteln (§ 84a EStG 1988). Diese neuen Mitteilungsverpflichtungen wurden nun in die entsprechende Verordnung des BMF über die elektronische Übermittlung von einkommensteuerrelevanten Daten aufgenommen. (BGBl II 2024/65)

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Artikel-Nr.
ARD 6893/2/2024

04.04.2024
Heft 6893/2024