BGBl I 2024/120, ausgegeben am 22. 7. 2024
Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 und das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert werden
In Reaktion auf ein VfGH-Erkenntnis sieht die vorliegende Novelle des BSchEG vor, dass die Bestimmungen des Gesetzes künftig dann auf Leiharbeiter Anwendung finden, wenn auch der Betrieb, dem sie überlassen wurden, in den Geltungsbereich des Gesetzes fällt. Bisher wurde auf die Anwendbarkeit der Urlaubsregelung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) für die betreffenden Beschäftigten abgestellt. Die geltende Rechtslage hat dazu geführt, dass überlassene Arbeitnehmer in einem Stuckateur- oder einem Trockenausbaubetrieb vom BSchEG umfasst sind, Stammkräfte dieser Betriebe allerdings nicht.
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