Mit der geplanten Novelle soll erreicht werden, dass überlassene Arbeitnehmer dann in den Geltungsbereich des BSchEG fallen, wenn sie in einen Betrieb überlassen werden, auf den das BSchEG Anwendung findet. Die bisherige Regelung, wonach auf die Anwendbarkeit der Urlaubsregelung des BUAG abgestellt worden ist, wurde vom VfGH mit Erkenntnis vom 15. 6. 2023, G 137/2023, ARD 6865/12/2023, als gleichheitswidrig aufgehoben und tritt mit 30. 11. 2024 außer Kraft. Gegenüber dem Ministerialentwurf 323/ME NR 27. GP, ARD 6895/13/2024, kommt es in der Regierungsvorlage zu kleineren Anpassungen und Ergänzungen. So soll ausdrücklich klargestellt werden, dass im Verfahren betreffend Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Leistung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages die Träger der Krankenversicherung nach Art 133 Abs 6 B-VG die Möglichkeit haben sollen, Revision wegen Rechtswidrigkeit zu erheben (aber keine Parteistellung, wie im Ministerialentwurf vorgesehen). Weiters soll § 39a BUAG, der Bestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19 enthält, entfallen. (Regierungsvorlage 22. 5. 2024, 2558 BlgNR 27. GP; Gesetzwerdung bleibt abzuwarten)
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