Neue Vorschriften / Arbeitsrecht

Änderung des Epidemiegesetzes - BGBl

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

BGBl I 2022/21, ausgegeben am 17. 3. 2022

Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird

Im Zusammenhang mit Anträgen von Dienstgebern auf Ersatz des abgesonderten Arbeitnehmern fortgezahlten Entgelts kommt es durch die vorliegende Novelle des EpiG zu folgenden Änderungen:

Nach § 49 Abs 1 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen. Wird ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges fristgerecht, aber bei der örtlich unzuständigen Behörde eingebracht, ist nunmehr vorgesehen, dass der Antrag als rechtzeitig einge-

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Artikel-Nr.
ARD 6792/18/2022

31.03.2022
Heft 6792/2022