BGBl I 2022/21, ausgegeben am 17. 3. 2022
Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird
Im Zusammenhang mit Anträgen von Dienstgebern auf Ersatz des abgesonderten Arbeitnehmern fortgezahlten Entgelts kommt es durch die vorliegende Novelle des EpiG zu folgenden Änderungen:
Nach § 49 Abs 1 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen. Wird ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges fristgerecht, aber bei der örtlich unzuständigen Behörde eingebracht, ist nunmehr vorgesehen, dass der Antrag als rechtzeitig einge-
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.