In aller Kürze

Änderung des OPEC-Amtssitzabkommens

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Im Jahr 2022 hat der VfGH Teile des OPEC-Amtssitzabkommens für verfassungswidrig erklärt, weil OPEC-Arbeitnehmern im Falle arbeitsrechtlicher Streitigkeiten der Zugang zu den österreichischen Gerichten aufgrund der Immunität der OPEC verwehrt wird und das OPEC-interne Organisationsrecht keinen angemessenen alternativen Streitbeilegungsmechanismus vorsieht; dies stelle einen Verstoß gegen Art 6 Abs 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) dar (VfGH 29. 9. 2022, SV 1/2021). Durch das nun in BGBl III 2024/88 kundgemachte Protokoll zur Änderung des Amtssitzabkommens wird die OPEC in Umsetzung des VfGH-Erkenntnisses völkerrechtlich verpflichtet, für ihre etwa 150.000 aktuellen und ehemaligen Arbeitnehmer bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten einen Rechtsschutzmechanismus zu implementieren, der im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention ist. Ein derartiger Mechanismus (sog "Appeals Committee") wurde mittlerweile durch einen Beschluss des OPEC-Verwaltungsrates im Oktober 2022 auch bereits geschaffen. Darüber hinaus wird festgeschrieben, dass die OPEC im Falle zivilrechtlicher Klagen auf Schadenersatz im Zusammenhang mit in ihrem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeugen keine Immunität von der Gerichtsbarkeit genießt. Abgesehen davon bleibt die Immunität der internationalen Organisation in Bezug auf die österreichische Gerichtsbarkeit bestehen.

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Artikel-Nr.
ARD 6903/3/2024

12.06.2024
Heft 6903/2024