Ziel des im Frühjahr in Kraft getretenen Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetzes (BGBl I 2024/25, ARD 6894/12/2024) ist es, Bezeichnungen wie Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge gesetzlich zu schützen und Absolventen einschlägiger Fachausbildungen vorzubehalten. Anders als für den Bereich der Sozialarbeit wurden allerdings für den Bereich der Sozialpädagogik keine Übergangsbestimmungen vorgesehen. Dies wurde nun durch die Novelle BGBl I 2024/101 nachgeholt: Zur Führung der Bezeichnung "Sozialpädagoge" bzw "Sozialpädagogin" sind auch Personen berechtigt, die bis spätestens 28. 3. 2027 ein auf ein nicht einschlägiges Grundstudium aufbauendes Masterstudium der Sozialpädagogik im Ausmaß von 120 ECTS an einer anerkannten inländischen bzw ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung abschließen.
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