Die Europäische Kommission ist der Ansicht, dass Österreich die Richtlinie 2000/54/EG [über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit] nicht ausreichend in nationales Recht umgesetzt hat. Zur Vermeidung eines möglichen Vertragsverletzungsverfahrens wurden daher nun mit BGBl II 2024/294 die Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA) und die Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe (LF-VbA) durch folgende Maßnahmen novelliert:
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