In aller Kürze

Änderung von AZG und ARG betreffend Lenk- und Ruhezeiten im Güterkraftverkehr

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Mit der delegierten Richtlinie (EU) 2024/846 wurde der Anhang III der RL 2006/22/EG mit der Übersicht über die infrage kommenden Verstöße gegen die VO (EG) 561/2006 (Lenk- und Ruhezeiten) und die VO (EU) 165/2014 (Fahrtenschreiber) und deren Einstufung nach Schweregrad neu gefasst. Grund dafür war, dass mit der VO (EU) 2020/1054 neue Bestimmungen in Bezug auf Verstöße eingeführt wurden, die dazu führen, dass die Gefahr von schweren oder tödlichen Verletzungen oder Wettbewerbsverfälschungen im Güterkraftverkehrsmarkt besteht. Auch wenn die EU-Vorgaben inhaltlich in Österreich bereits umgesetzt wurden (siehe ua BGBl I 2022/58, ARD 6797/16/2022), wurde von der Europäischen Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet, weil eine EU-Richtlinie erst dann als vollständig umgesetzt gilt, wenn auch die formalen Zitatanpassungen erfolgt sind. Um das Vertragsverletzungsverfahren zu beenden, wurden nun mit BGBl I 2025/19 die entsprechenden Zitatanpassungen im KFG, AZG und ARG nachgeholt. Weiters wurden im AZG redaktionelle Versehen im Bereich der Lenkzeiten-Regelungen beseitigt und erfolgte in § 22b ARG eine Anpassung an die neue Definition des Personengelegenheitsverkehrs in der EU-Lenkzeitenverordnung VO (EG) 561/2006 (geändert mit der VO [EU] 2024/1258) für Fahrzeuge, die nicht dieser EU-Verordnung unterliegen.

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Artikel-Nr.
ARD 6953/1/2025

12.06.2025
Heft 6953/2025