Neue Vorschriften / Arbeitsrecht

Änderungen im Zusammenhang mit der Corona-Kurzarbeit

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Sonder-Newsletter der WKO vom 3. 12. 2021

Aufgrund des verhängten Lockdowns war eine neuerliche Anpassung der KUA-Förderrichtlinie erforderlich. Die wichtigsten Neuerungen:

Als "besonders betroffen" gelten gemäß ÖNACE-Klassifizierung vom Betretungsverbot direkt betroffene Betriebe (siehe Beilage der AMS-Richtlinie) oder besonders betroffene Betriebe mit mindestens 50 % Umsatzrückgang im Vergleich 3. Quartal 2019 auf 3. Quartal 2020. Betriebe die in einem laufenden Begehren die Laufzeit bis 31. 3. 2022 verlängern möchten, müssen mit den betroffenen Dienstnehmern die verlängerte Laufzeit in einer adaptierten Sozialpartner-Vvereinbarung vereinbaren. Anschließend kann im Rahmen eines "Verlängerungsbegehren" eine verlängerte Laufzeit bis 31. 3. 2022 beantragt werden. Dieses "Verlängerungsbegehren" muss spätestens bis 31. 12. 2021 via eAMS-Konto eingebracht werden. Im "Verlängerungsbegehren" kann auch eine Anpassung der Arbeitszeit-Reduktion bzw eine Adaptierung der einbezogenen Personen vorgenommen werden.

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Artikel-Nr.
ARD 6777/14/2021

10.12.2021
Heft 6777/2021