Anlässlich der Insolvenz von Baufirmen werden auch nach Insolvenzeröffnung regelmäßig Zahlungen von Auftraggebern an das Dienstleistungszentrum (DLZ, § 67c ASVG) geleistet, weil sie der drohenden Haftung entgehen wollen. Im letzten Heft der ZIK wurde von Widhalm-Budak die Ansicht vertreten, dass diese AGH-Zahlungen nur auf Masseforderungen anzurechnen sein sollen.1 Im vorliegenden Beitrag werden nun Gegenargumente in die Diskussion eingeführt und (nach einem Ausblick auf den exakt kontroversen Standpunkt, nämlich Anrechnung vorrangig auf die Insolvenzforderungen) Überlegungen für eine differenzierte Betrachtungsweise vorgestellt: Damit lässt sich ein Ausgleich zwischen dem Interesse von Insolvenzgläubigern an angemessener Dotierung der Masse, dem berechtigten Verlangen von Auftraggebern nach Rechtssicherheit und Vermeidung überbordender Haftungsansprüche und dem speziellen Schutzbedürfnis der Sozialversicherung gegenüber kriminellen Akteuren im Baugewerbe herbeiführen.
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