Der Beitrag analysiert drei aktuelle, auf den ersten Blick jedoch widersprüchliche EuGH-Entscheidungen zur Auslegung von Art 23 Abs 4 RIRL, die einerseits weitreichende mitgliedstaatliche Ausnahmen vom Entschuldungsziel der Richtlinie gestatten und andererseits für die Entschuldung natürlicher Personen eine enge Bindung an die Richtline vorschreiben.
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