Anmerkungen zu VwGH 2012/10/00021
Der VwGH hat in einem verstärkten Senat entschieden, dass einer Partei eines anhängigen oder auch bereits abgeschlossenen Verfahrens Akteneinsicht ohne Rücksicht darauf zu gewähren ist, zu welchem Zweck die Einsicht begehrt wurde. Weiters hat der VwGH seine Jud bekräftigt, wonach die Prozessfähigkeit des Schuldners auch für Verwaltungsverfahren mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet, soweit es sich nicht um Verfahren handelt, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen. Partei in solchen Verfahren ist der Insolvenzverwalter. Damit kommt die Vertretungsbefugnis hinsichtlich einer allfälligen Akteneinsicht in solchen Verwaltungsverfahren dem Insolvenzverwalter zu.
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