Über eineinhalb Jahre nach In-Kraft-Treten des IVEG liegen nunmehr erste Entscheidungen der Oberlandesgerichte, der in Entlohnungsfragen letzten Instanz, vor. Hier soll diese weitgehend unveröffentlichte Judikatur vorgestellt und zu einigen in der Praxis aufgetretenen Auslegungsfragen des IVEG Stellung genommen werden.
Das IVEG gilt gem Art IV Abs 1 BGBl I 1999/73 nur für Verfahren, die nach dem 30. 4. 1999 eröffnet wurden. Ansprüche, die durch das IVEG neu begründet wurden, etwa die Belohnung der Gläubigerschutzverbände bei Aufhebung gem § 139 KO, können daher in “alten" Verfahren nicht geltend gemacht werden. Allerdings wurde in der Praxis diskutiert, ob die Sätze des IVEG für Ansprüche, die schon nach “altem" Recht bestanden, dort aber nicht konkretisiert wurden 1), als Richtschnur für die “Angemessenheit " von Entlohnungsansprüchen in “Altverfahren" herangezogen werden können 2).
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