Ungeachtet der 1999 erfolgten Verrechtlichung und Vereinheitlichung der Entlohnung von Masseverwaltern gibt es in manchen Teilbereichen strittige Rechtsfragen. Einige von ihnen werden in der Folge anhand aktueller Entscheidungen erörtert.
Der Gesetzgeber des IVEG 19991) bemühte sich zwecks Abschaffung der früher zahlreichen „Konkursgerichtstarife“, eine österreichweit einheitliche Regelung für die Entlohnung von Masseverwaltern zu schaffen2). Das ist in weiten Bereichen, aber nicht ganz gelungen, wie ein Blick auf die Praxis zeigt. In der Folge werden aktuelle Rechtsfragen bei der Regelentlohnung von Masseverwaltern erörtert, wobei eine Reihe von Entscheidungen als „Aufhänger“ dient. Zuerst geht es um die Abgrenzung zwischen den beiden Regelentlohnungsarten (s 2.), dann um Strittiges bei der Bemessungsgrundlage „Verwertungserlöse“ (s 3.) und um die praktische Handhabung der Erhöhung bzw Verringerung der Regelentlohnung (s 4.). Den Abschluss bilden Ausführungen zum Entlohnungsverfahren (s 5.).
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