Mit dem JStG 20181 wurde in § 10a KStG die in der Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD)2 vorgesehene Hinzurechnungsbesteuerung eingeführt, die die Hinzurechnung von Passiveinkünften niedrigbesteuerter beherrschter ausländischer Körperschaften vorsieht.3 Die in der Folge auf Grundlage von § 10a KStG erlassene VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften regelt weitere Detailfragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung.4 Während in anderen Mitgliedstaaten, wie bspw Deutschland,5 ein Hinzurechnungsbesteuerungsregime bereits seit längerer Zeit Bestandteil der Rechtsordnung ist, betrat Österreich mit der Einführung einer solchen Regelung hingegen "Neuland". Wenig überraschend nahm daher diese grundlegend neue Thematik auch in dem kürzlich veröffentlichten Wartungserlass der Körperschaftsteuerrichtlinien (KStR-Wartungserlass 2019) viel Raum ein.6 Darin wurden - über die Einarbeitung der rechtlichen Grundlagen der Hinzurechnungsbesteuerung wie zuletzt durch das StRefG 20207 hinaus - zahlreiche, für die praktische Anwendung bedeutende Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Hinzurechnungsbesteuerung aufgegriffen.8 Dieser Beitrag geht näher auf die bedeutendsten Neuerungen ein.
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