Der KStR-Wartungserlass 20211 behandelt zahlreiche Neuerungen für die Konzern- und Unternehmensbesteuerung.2 Der inhaltliche Schwerpunkt liegt dabei auf der mit dem COVID-19-StMG umgesetzten Zinsschranke, nach deren Grundregel ein Zinsüberhang eines Wirtschaftsjahres nur im Ausmaß von 30 % des steuerlichen EBITDA (= verrechenbares EBITDA) dieses Wirtschaftsjahres abzugsfähig ist (§ 12a Abs 1 KStG). Da § 12a KStG erstmals in Wirtschaftsjahren anzuwenden ist, die nach dem 31. 12. 2020 beginnen, wurden die diesbezüglichen Ausführungen in den KStR von der Praxis bereits mit Spannung erwartet. Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick über die wesentlichen - insb auch aus Sicht des Rechnungswesens interessanten - Neuerungen geben.
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