Der Beitrag widmet sich der kürzlich ergangenen E des EuGH in C-771/22 und C-45/23, wonach Art 17 Abs 1 PauschalreiseRL so auszulegen ist, dass die Absicherung gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters auch die Erstattungsansprüche der Reisenden einschließt, die infolge eines Rücktritts vom Vertrag entstanden sind, bevor der Reiseveranstalter insolvent geworden ist.
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