In Verbindung mit der Altersteilzeit (oder erweiterten Altersteilzeit) stellt sich die Frage, ob man im Falle von "All-in-Entlohnungen" den auf die Überstundenleistung entfallenden Teil des Gehalts oder Lohns bei der Ermittlung des Unterwertes bzw bei der Ermittlung des "tatsächlichen Teilzeitentgelts vor bzw ohne Lohnausgleich" ausscheiden darf. Nach Ansicht des BMAW bestehe insofern zwischen einer "aufgesetzten Überstundenpauschale" und einer "All-in-Entlohnung" kein Unterschied. Somit darf sowohl bei der Ermittlung des Unterwertes als auch bei der Ermittlung der Höhe des "Teilzeitentgelts vor bzw ohne Lohnausgleich" (hier noch vor der Zeitaliquotierung) jener Entgeltanteil, der über das Grundgehalt bzw den Grundlohn hinaus Überstunden abgilt, abgezogen werden. In der SV- und BV-Beitragsgrundlage bleiben diese Entgeltbestandteile enthalten und werden bei Bedarf auch aufgewertet. ( Quelle: WIKU-Personal aktuell Nr 12/2023, Artikel 256/2023)
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