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(Andere) Vermögensrechte im Insolvenzverfahren

Dr. Martin Lutschounig

Im Zuge der GREx1 wurde § 326 Abs 1 EO als Auffangtatbestand für bewegliche Exekutionsobjekte ausgestaltet, der für alle Vermögensrechte gilt, die nicht von §§ 88-325 EO erfasst sind. Soweit solche Rechte taugliche Exekutionsobjekte darstellen, fallen sie mit Insolvenzeröffnung gem § 2 Abs 2 IO grundsätzlich in die Insolvenzmasse.2 Ihre Verwaltung und Verwertung ist Aufgabe des Insolvenzverwalters und wirft mitunter diffizile Fragen auf. Diesen widmet sich der Beitrag anhand aktueller Beispiele aus dem Privatstiftungs- und Immaterialgüterrecht.3

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Artikel-Nr.
ZIK 2022/135

08.09.2022
Heft 4/2022
Autor/in
Martin Lutschounig

Univ.-Ass. Dr. Martin Lutschounig ist Post-Doc-Mitarbeiter am Institut für Zivilgerichtliches Verfahren der Universität Innsbruck.