Anfragebeantwortung des BMF vom 7. 2. 2024
Mit der Novellierung des § 5 Sachbezugswerteverordnung durch BGBl II 2023/404, ARD 6882/13/2024, wurden ab 2024 jeweils eigene Ermittlungs- und Ansatzmethoden für variabel verzinste Arbeitgeberdarlehen einerseits (§ 5 Abs 2 der Sachbezugswerteverordnung) und für unverzinslich begebene oder mit einem fixen Satz verzinste Arbeitgeberdarlehen andererseits (§ 5 Abs 3 der Sachbezugswerteverordnung) vorgesehen. Zu den mit einem fixen Satz verzinsten Arbeitgeberdarlehen wurde nun eine Anfragebeantwortung des BMF veröffentlicht.
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