Anfragebeantwortung des BMF vom 17. 3. 2025
Nach § 119 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen; die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dazu wurde an das BMF eine Anfrage gerichtet, die Antwort wurde nun vom BMF wegen des größeren Interesses auf seiner Homepage veröffentlicht.
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