Anfragebeantwortung des BMF vom 21. 6. 2024
Spenden an die in § 4a EStG 1988 genannten spendenbegünstigten Einrichtungen sind betraglich begrenzt als Betriebsausgaben (wenn aus dem Betriebsvermögen geleistet) oder als Sonderausgaben (wenn aus dem Privatvermögen geleistet) abzugsfähig. Ist der Empfänger nicht bereits aufgrund des Gesetzes begünstigt, ist die Zuerkennung der Spendenbegünstigung von der Körperschaft zu beantragen. Dem Antrag auf Zuerkennung der Spendenbegünstigung ist die geltende Rechtsgrundlage der Körperschaft (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) beizulegen, im Falle einer Änderung der Rechtsgrundlage ist diese dem Finanzamt im Rahmen der jährlichen Meldung über die nach wie vor bestehende Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu übermitteln. Im Zusammenhang mit einer geänderten Rechtsgrundlage hat das BMF in einer aktuellen Anfragebeantwortung nun Stellung genommen.
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