Anfragebeantwortung des BMF vom 2. 4. 2025
Gemäß § 9 Abs 1 ARG behält der Arbeitnehmer für die infolge eines Feiertages ausgefallene Arbeit seinen Anspruch auf das Entgelt (Feiertagsentgelt). Zusätzlich hat ein Arbeitnehmer, wenn er während der Feiertagsruhe beschäftigt wird, Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt (Feiertagsarbeitsentgelt), es sei denn, es wird Zeitausgleich vereinbart (§ 9 Abs 5 ARG). Kürzlich hat das BFG klargestellt, dass im Fall, dass der Dienstgeber den Dienstnehmern für die an Feiertagen tatsächlich geleistete Arbeit das dafür gebührende Entgelt auszahlt, jedoch keinen darüber hinausgehenden Zuschlag für das Arbeiten an einem Feiertag, das Feiertagsarbeitsentgelt nicht steuerfrei nach § 68 Abs 1 EStG 1988 abgerechnet werden kann (BFG 19. 12. 2024, RV/3100544/2017). Dazu wurde an das BMF eine Anfrage gerichtet, die Antwort wurde nun vom BMF wegen des größeren Interesses auf seiner Homepage veröffentlicht.
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