Mit 1. 10. 2021 tritt § 1159 ABGB in neuer Fassung in Kraft und ist auf Kündigungen anzuwenden, die nach dem 30. 9. 2021 ausgesprochen werden. Die Kündigungsbestimmungen des § 1159 ABGB idF BGBl I 2017/153 sind grundsätzlich gleichlautend mit jenen des § 20 AngG. Mit diesem Zeitpunkt treten auch § 1158 Abs 4 und § 1159a bis § 1159c ABGB sowie § 77 GewO 1859 idF RGBl Nr 227/1859 außer Kraft.
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