Neue Vorschriften / Arbeitsrecht

Anhebung der Strafdrohung bei Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen - BGBl

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

BGBl I 2023/99, ausgegeben am 20. 7. 2023

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geändert werden

Aufgrund der großen Bedeutung, die die automationsunterstützte Datenverarbeitung mittlerweile im Leben jedes Einzelnen einnimmt, und der sich daraus ergebenden möglichen Bedrohungslagen sowohl auf individueller Ebene als auch aus gesamtgesellschaftlicher Sicht (etwa bei Beeinträchtigungen kritischer Infrastruktur), wird dem erhöhten sozialen Störwert verschiedener bestehender Cybercrime-Delikte mit der gegenständlichen Novelle des Strafgesetzbuches durch eine deutliche Erhöhung von Strafdrohungen Rechnung getragen. Wer einen Computer hackt, dem drohen künftig bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe statt bisher bis zu 6 Monate, bei Cyber-Angriffen auf kritische Infrastruktur erhöht sich der Rahmen auf bis zu 3 Jahre bzw im Rahmen einer kriminellen Vereinigung auf bis zu 5 Jahre.

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Artikel-Nr.
ARD 6860/12/2023

09.08.2023
Heft 6860/2023