Buchhaltung und Bilanzierung

Anlagevermögen/Umlaufvermögen

Romuald Bertl / Friedrich Fraberger

§ 198 Abs. 2 HGB normiert, dass Vermögensgegenstände als Anlagevermögen auszuweisen sind, wenn sie dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Als Negativabgrenzung und Generalklausel bestimmt § 198 Abs. 4 HGB, dass all jene Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, als Umlaufvermögen auszuweisen sind.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
RWZ 1996, 332

20.11.1996
Heft 11/1996
Autor/in
Friedrich Fraberger

Univ.-Doz. Dr. Friedrich Fraberger, LL.M. (International Tax Law, Vienna), ist geschäftsführender Gesellschafter einer international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien, lehrt Betriebswirtschaftliche Steuerlehre am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen der Wirtschaftsuniversität Wien und ist ordentliches Mitglied des Fachsenates für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

Romuald Bertl

em. o.Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Präsident des Rechnungslegungsbeirates des AFRAC. Autor zahlreicher Fachpublikationen.