Au-pair-Kräfte sind als "klassische" Dienstnehmer zur Sozialversicherung anzumelden, da sie grundsätzlich in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt tätig werden. Bestimmte Entgeltbestandteile sind allerdings von der Beitragspflicht ausgenommen, und zwar der Wert der vollen freien Station samt Verpflegung (€ 196,20 monatlich) sowie jene Beträge, die der Dienstgeber für den privaten Krankenversicherungsschutz und für die Teilnahme an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen der Au-pair-Kraft aufwendet. Im Regelfall kommt es durch die Beitragsfreiheit dieser Bezüge in Verbindung mit einer Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit in den Au-pair-Verträgen dazu, dass das beitragspflichtige Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2024: € 518,44 monatlich) nicht übersteigt. Das Entgelt selbst ist nach dem jeweiligen Mindestlohntarif für Au-pair-Kräfte zu bemessen. Weitere Informationen bietet die ÖGK in ihrem Newsletter Nr 9/Juli 2024 (Direktlink: https://tinyurl.com/OEGK-Newsletter-2024-09).
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