In aller Kürze

Anpassungsfaktor für 2023

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Mit Verordnung des BMSGPK wurde der Anpassungsfaktor für das Jahr 2023 mit 1,058 festgesetzt (dies entspricht der durchschnittlichen Inflationsrate von August 2021 bis Juli 2022; BGBl II 2022/371). Der Anpassungsfaktor wird für die Erhöhung der Renten und Pensionen und der leistungsbezogenen festen Beträge in der Sozialversicherung herangezogen. Abweichend davon soll jedoch für das Kalenderjahr 2023 eine nach dem Gesamtpensionseinkommen abgestufte Pensionserhöhung erfolgen (siehe dazu den Initiativantrag 2810/A BlgNR 27. GP idF des Sozialausschusses vom 5. 10. 2022). Auch die - grundsätzlich ebenfalls vom Anpassungsfaktor abhängigen - Ausgleichszulagenrichtsätze werden 2023 außertourlich um € 20,- erhöht und somit um insgesamt 7,74 % (siehe dazu auch die Parlamentskorrespondenz Nr 1079 vom 5. 10. 2022).

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Artikel-Nr.
ARD 6819/2/2022

13.10.2022
Heft 6819/2022