Mit Verordnung des BMSGPK wurde der Anpassungsfaktor für das Jahr 2025 mit 1,046 festgesetzt (dies entspricht der durchschnittlichen Inflationsrate von August 2023 bis Juli 2024; BGBl II 2024/291). Der Anpassungsfaktor wird für die Erhöhung der Renten und Pensionen und der leistungsbezogenen festen Beträge in der Sozialversicherung herangezogen. Abweichend davon erfolgt jedoch für das Kalenderjahr 2025 eine nach dem Gesamtpensionseinkommen abgestufte Pensionserhöhung (siehe BGBl I 2024/145, ARD 6920/3/2024). Der ebenfalls vom Anpassungsfaktor abhängige Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende beträgt im Jahr 2025 € 1.273,99.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.