BGBl I 2019/68, ausgegeben am 23. 7. 2019
Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird
Nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung in § 15f Abs 1 MSchG bleibt die Zeit der Karenz bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, - soweit nicht anderes vereinbart - grundsätzlich außer Betracht, nur für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß ist bislang eine Anrechnung der ersten Karenz im Dienstverhältnis bis zum Höchstausmaß von insgesamt 10 Monaten gesetzlich vorgesehen.
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