( ASVG § 294 Abs 1 ) Geht eine geschiedene Ehefrau und Ausgleichszulagenbezieherin eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein, ist der fiktive Unterhalt des geschiedenen Ehemannes auf ihre Ausgleichszulage auch dann anzurechnen, wenn ihr Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehemann infolge Eingehens der Lebensgemeinschaft ruht.
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