Anmerkungen zu EuGH C-73/20, ZM als Insolvenzverwalter der Oeltrans Befrachtungsgesellschaft mbH/E. A. Frerichs 1
Die Ermittlung des bei einer "grenzüberschreitenden Insolvenzanfechtung" anwendbaren Rechts stellt Rechtsprechung und Lehre seit jeher vor große Herausforderungen.2 Die EuInsVO hat mit Art 4 Abs 2 lit m iVm Art 13 - beides wurde von der EuInsVO 2015 in Art 7 Abs 2 lit m iVm Art 16 unverändert übernommen - eine explizite Lösung gebracht: Maßgeblich ist grundsätzlich das Recht im Insolvenzeröffnungsstaat ("lex fori concursus"; "Insolvenzstatut"). Der Anfechtungsgegner kann sich aber durch den Nachweis entlasten, dass auf die inkriminierte Handlung erstens das Recht eines anderen Mitgliedstaats als das des Eröffnungsstaats anwendbar ("lex causae"; "Wirkungsstatut") und die Handlung zweitens nach diesem Recht in keiner Weise anfechtbar ist.
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