Anmerkungen zu EuGH C-295/13 H/H.K.1
In Weiterführung seiner bisherigen Rsp zur Abgrenzung von EuGVVO und EuInsVO qualifizierte der EuGH kürzlich auch eine Klage gegen einen Organwalter wegen Zahlungen nach Eintritt materieller Insolvenz der Gesellschaft als "insolvenznah" und unterwarf sie damit der internationalen Zuständigkeit im Insolvenzeröffnungsstaat gem Art 3 EuInsVO. Richtungsweisend könnte daran sein, dass derartige Organhaftungsansprüche nicht zwingend die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens voraussetzen. Nur zwei Tage vor der Entscheidung hat der BGH dem EuGH darüber hinaus die praktisch sehr bedeutsame Frage vorgelegt, ob auf solche Ansprüche auch das materielle Recht des Verfahrenseröffnungsstaats zur Anwendung gelangt.2
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