In aller Kürze

Arbeiterkammerumlagepflicht

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Dienstgeber haben bei der Erstellung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) bezüglich Arbeiterkammerumlagepflicht auf die korrekte Auswahl der Beschäftigtengruppe zu achten. Fehlerhafte mBGM müssen ansonsten storniert und neu übermittelt werden. In ihrem aktuellen Newsletter vom 30. 4. 2019 informiert die OÖGKK darüber, welche Beschäftigtengruppen nicht umlagepflichtig sind. So ist keine Arbeiterkammerumlage zu entrichten: von Sonderzahlungen; bei einem Urlaub ohne Entgeltzahlung; für Lehrlinge; für geringfügig Beschäftigte; für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder von Kapitalgesellschaften; für in Unternehmen mit anderer Rechtsform leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender Einfluss auf die Führung des Unternehmens zusteht; für Rechts- und Patentanwaltsanwärter; für Notariatskandidaten; für Berufsanwärter der Wirtschaftstreuhänder; für Ärzte sowie in öffentlichen oder Anstaltsapotheken angestellte Pharmazeuten und für Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.

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Artikel-Nr.
ARD 6651/2/2019

31.05.2019
Heft 6651/2019