Durch das Arbeitszeitpaket 2018 sind eine Reihe von Bestimmungen neu geschaffen worden, die mangels Erfahrungswerten für Verunsicherung und Interpretationsbedarf sorgen. Allerdings sind auch bereits bestehende Regelungen in den Fokus gerückt, die bis dato wenig hinterfragt wurden. Ein Beispiel dafür ist die durchschnittliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden, die bis dato mangels faktischer Bedeutung kaum Beachtung fand. In diesem Beitrag sollen neben einer Einordnung der Bestimmung in das Arbeitszeitrecht auch Antworten auf laufende Praxisfragen gegeben werden.
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