Wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern wird häufig sowohl für berufliche als auch für private Zwecke ein Kfz zur Verfügung gestellt, das sich im Betriebsvermögen befindet. Sofern kein Sachbezug angesetzt wurde, stellen sich die Streitfragen, ob beim Gesellschafter-Geschäftsführer ein geldwerter Zufluss (Sachbezug) vorliegt, da ihm ein betriebliches Kfz für Privatfahrten zur Verfügung steht, oder ob schlüssige Umstände gegen eine Privatnutzung und damit gegen den Ansatz eines Sachbezugs sprechen. In einer zweiteiligen Serie werden damit im Zusammenhang stehende Praxisfragen beantwortet.
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