Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Auer-Mayer, Unionsrecht statt Urlaubsgesetz? DRdA 2023, 179

Bearbeiterin: Barbara Lass-Könczöl

Aufgrund jüngster EuGH-Entscheidungen sind vermehrt Zweifel an der Unionsrechtskonformität des Urlaubsgesetzes aufgekommen. Dazu erörtert Auer-Mayer zunächst einige Grundsatzfragen zum Verhältnis von Unionsrecht und dem UrlG sowie jene Bereiche, in denen vor allem Spannungsfelder zwischen UrlG und Unionsrecht bestehen. Als eines der Problemfelder nennt die Autorin neben der Bemessung des Urlaubs den Urlaubskonsum, insbesondere die Urlaubsverjährung. Der Urlaubsanspruch verjährt gemäß § 4 Abs 5 UrlG nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Der OGH hat dazu judiziert, dass Zeiten, in denen Arbeitnehmer ihren Urlaub krankheitsbedingt nicht (mehr) konsumieren können, den Ablauf der Verjährungsfrist nach § 4 Abs 5 UrlG hemmen. Nach der EuGH-Rechtsprechung ist eine Verjährung des Urlaubsanspruchs - entgegen dem OGH - in allen Fällen als unzulässig anzusehen, in denen Arbeitnehmer durch ihre Arbeitgeber nicht effektiv zum Urlaubskonsum "in die Lage versetzt" werden. Eine "Generalüberholung" im Sinne eines unionsrechtskonformen Urlaubsgesetzes scheint für die Autorin angesichts der beschriebenen Spannungsfelder notwendig.

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Artikel-Nr.
ARD 6855/22/2023

05.07.2023
Heft 6855/2023