Das ASchG verpflichtet den Arbeitgeber, eine geeignete betriebliche Arbeitsschutz-Organisation bereitzustellen, und legt fest, dass bestimmte Funktionsträger jedenfalls zu bestellen, einzurichten oder zu beauftragen sind. Neben der Pflicht zur Bestellung von Präventivdiensten (= va Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner, siehe dazu das Basis-Wissen in ARD 6350/4/2013), von Personen für Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer und von ausgebildeten Ersthelfern sowie der Verpflichtung zur Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses, besteht auch die Pflicht, Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen, wenn im Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Der folgende Beitrag befasst sich mit der Rechtslage rund um die Bestellung, die Aufgaben und die rechtliche Stellung von Sicherheitsvertrauenspersonen.
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