Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage der Anfechtung eines Vertrags über die Lieferung und Montage von Türen wegen Irrtums gem § 871 ABGB aufgrund einer fehlenden EN-Zertifizierung.
Die Entscheidung 8 Ob 146/24i stellt den zweiten Verfahrensgang zu folgendem Sachverhalt1 dar: Die Türen wurden von der Bekl für die Verwendung in einem Gasthaus geliefert und montiert. Es stellte sich heraus, dass den Türen der Nachweis fehlte, dass sie den Anforderungen der Klasse 6 der Klassifizierungsnorm EN 12400 entsprechen. Die Parteien vereinbarten allerdings keine spezifische Zertifizierung, sondern die bloße Eignung zur Verwendung im Gasthaus. Die Ergänzung des Sachverhalts ergab, dass letzteres Kriterium erfüllt war; die Türen wiesen die für die Verwendung im Gasthaus erforderliche Robustheit auf. Da die Türen qualitätsmäßig nicht hinter den Anforderungen der EN-Zertifizierung zurückblieben (und sogar in ihrer Qualität darüber hinausgingen), verneinte der OGH das Vorliegen eines Mangels. Ausgehend von der Klärung der gewährleistungsrechtlichen Dimension der fehlenden Kennzeichnung lag im zweiten Rechtsgang der Schwerpunkt auf der Frage der Zulässigkeit der Irrtumsanfechtung.
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