Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein emissionsfreies Fahrzeug (Elektroauto, E-Bike etc) für nicht beruflich veranlasste Fahrten zur Verfügung und ersetzt oder trägt der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen dieses Firmenfahrzeugs, ist keine lohnsteuerpflichtige Einnahme anzusetzen, wenn das Aufladen (1.) an einer öffentlichen Ladestation erfolgt und die konkreten Ladekosten nachgewiesen werden, oder (2.) an einer privaten Ladeeinrichtung ("Wallbox") des Arbeitnehmers erfolgt, die eine Zuordnung der Lademenge zu diesem Kfz sicherstellt, und der Kostenersatz auf Basis des vom BMF veröffentlichten durchschnittlichen Strom-Gesamtpreises (Cent pro kWh) berechnet wird. Im Jahr 2025 beträgt der für einen Kostenersatz maßgebliche Strompreis 35,889 Cent/kWh (Erlass des BMF vom 25. 10. 2024, 2024-0.770.739). Abweichend davon kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Jahr 2025 noch einen abgabenfreien Pauschalersatz von bis zu € 30,- pro Kalendermonat zahlen, wenn die für das Aufladen des Kfz vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung nachweislich nicht in der Lage ist, die Lademenge diesem Kfz zuzuordnen (§ 8 Abs 9 Z 2 Sachbezugswerteverordnung).
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