Aufsätze

Aus § 69 Abs 3a IO ergibt sich keine Vertretungsbefugnis des Mehrheitsgesellschafters nach Insolvenzantragstellung

MMag. Dr. Michael Pucher, LL.M. (Harvard)

Anmerkungen zu OLG Wien 28 R 411/13m1

Das OLG Wien geht nicht davon aus, dass ein Insolvenzantrag des Mehrheitsgesellschafters nach § 69 Abs 3a IO die Bestellung eines Notgeschäftsführers iSv § 15a GmbHG erfordert. Angesichts von § 69 Abs 3a IO und § 72d iVm § 72b IO wird eine dem Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung nachgelagerte Vertretungsbefugnis des Mehrheitsgesellschafters einer führungslosen GmbH angenommen, wenn er nicht für eine organschaftliche Vertretung sorgt. Dieser Rechtsauffassung steht jedoch das kapitalgesellschaftliche Trennungsprinzip gegenüber.

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Artikel-Nr.
ZIK 2014/113

30.06.2014
Heft 3/2014
Autor/in
Michael Pucher

MMag. Dr. Michael Pucher, LL.M. (Harvard) ist Jurist bei der VIENNA INSURANCE GROUP AG. Davor war er Rechtsanwaltsanwärter bei der Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH und Universitätsassistent post doc an der Wirtschaftsuniversität Wien. Schwerpunktmäßig setzt er sich mit Unternehmensrecht, insb Gesellschaftsrecht und Rechnungslegung sowie wirtschaftsnahen Bereichen des Zivilrechts auseinander. Er hat zu diesen Themen zahlreiche Fachpublikationen verfasst.