Die Rechtsordnung knüpft an das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bestimmte Rechtsfolgen - so spielt die Einordnung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall zB bei der Entgeltfortzahlung eine Rolle, den Arbeitgeber treffen bestimme Melde- und Aufzeichnungspflichten und der verunfallte Dienstnehmer hat mitunter Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (zB Versehrtenrente).1 Ob der vom Gesetz geforderte Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung im Einzelfall vorliegt, ist oftmals nicht so klar. Eine Hilfestellung bieten dabei die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien, die Arbeitgebern, Personalisten und Rechtsberatern bei der Beurteilung helfen, ob ein Unfall im konkreten Fall als Arbeitsunfall iSd §§ 175 f ASVG zu qualifizieren ist.2 Der folgende Beitrag stellt vier rechtskräftige Entscheidungen des OLG Innsbruck näher dar.
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