Aufsätze

Ausgewählte Rechtsfragen zur Auftraggeberhaftung gem § 67a ASVG

Dr. Katharina Widhalm-Budak

Wien

§ 67a ASVG normiert (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) die Haftung des Auftraggebers bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes. Eine entsprechende Haftung im Ausmaß von weiteren 5 % besteht gegenüber dem Finanzamt gem § 82a EStG. Die Haftung entfällt (jeweils), wenn das beauftragte Unternehmen im Zeitpunkt der Zahlung des Werklohns in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird oder wenn das auftraggebende Unternehmen 25 % des zu leistenden Werklohns (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit der Werklohnzahlung an das Dienstleistungszentrum (DLZ) überweist. Gem § 67a ASVG bzw § 82a EStG, jeweils Abs 4, wirkt die Überweisung an das DLZ gegenüber dem beauftragten Unternehmen schuldbefreiend. Die Zahlung gilt als Drittleistung und wird ausdrücklich für anfechtungsfest gem §§ 27 ff IO erklärt.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
ZIK 2013/67

02.05.2013
Heft 2/2013
Autor/in
Katharina Widhalm-Budak

Dr. Katharina Widhalm-Budak war Assistentin am Institut für Zivilgerichtliches Verfahren der Universität Wien, ist seit April 2001 Rechtsanwältin in Wien und seit 2008 Lektorin an der Universität Wien. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Insolvenz- und Wirtschaftsrecht. Sie hält regelmäßig Vorträge zum materiellen Insolvenzrecht und Anfechtungsrecht und ist Fachautorin einschlägiger Publikationen.

Publikationen:
Handbuch Anfechtungsrecht (2008);
Kontokorrentkredit und Konkursanfechtung (2001);
Widhalm-Budak in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze (Kommentar zur Konkursordnung) §§ 21, 22 KO;
Das Aufschiebungsrecht des Masseverwalters gem § 120a KO, ZIK 2003, 4 uva.