Wien
§ 67a ASVG normiert (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) die Haftung des Auftraggebers bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes. Eine entsprechende Haftung im Ausmaß von weiteren 5 % besteht gegenüber dem Finanzamt gem § 82a EStG. Die Haftung entfällt (jeweils), wenn das beauftragte Unternehmen im Zeitpunkt der Zahlung des Werklohns in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird oder wenn das auftraggebende Unternehmen 25 % des zu leistenden Werklohns (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit der Werklohnzahlung an das Dienstleistungszentrum (DLZ) überweist. Gem § 67a ASVG bzw § 82a EStG, jeweils Abs 4, wirkt die Überweisung an das DLZ gegenüber dem beauftragten Unternehmen schuldbefreiend. Die Zahlung gilt als Drittleistung und wird ausdrücklich für anfechtungsfest gem §§ 27 ff IO erklärt.
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