Entsteht im Zuge von Umgründungen ein einlagebedingter „Gewinn“, der in einer ungebundenen Kapitalrücklage ausgewiesen wird, ist zu prüfen, wie weit und wie lange dieser Gewinn einer Ausschüttungssperre im Sinne des § 235 Z. 3 HGB unterliegt.
Der Einzelunternehmer A bringt sein Einzelunternehmen innerhalb der neunmonatigen Rückwirkungsfrist des § 202 Abs. 2 HGB in die von ihm vorab bar gegründete A-GmbH ein.
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