Bei Förderung der Allgemeinheit sollte der Fiskus die zweite Geige spielen
Abhängig vom Stiftungszweck und dem Kreis der Begünstigten kann zwischen eigennützigen und gemeinnützigen Privatstiftungen iSd Privatstiftungsgesetzes (PSG) unterschieden werden. Während man im PSG vergeblich nach einer Definition für Gemeinnützigkeit sucht, werden unter eigennützigen Privatstiftungen traditionellerweise solche verstanden, welche der eigenen Vorsorge des Stifters oder der Unterstützung des Familienverbandes des Stifters dienen (sog Familienstiftungen). Im Unterschied dazu ist aus abgabenrechtlicher Sicht von einer gemeinnützigen Zweckverwirklichung ausschließlich bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO auszugehen. Damit es dabei zu keinen steuerlichen Misstönen kommt, haben wir für unsere Leserschaft den folgenden Fall aus der Praxis aufbereitet.
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